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  • 01.11.2005 | Erbschaftsteuer

    Strafbefreiende Schenkung mit negativer Nachwirkung

    Im Rahmen der Steueramnestie wurden auch eine Reihe von Schenkungen nachgemeldet. Bei rechtzeitiger Zahlung der pauschalen Steuer war das Vergehen ohne weitere Folgen abgegolten. Das FG Köln (19.7.05, 9 K 1884/05, n.v., Abruf-Nr. 052930) hat nun entschieden, dass solche strafbefreiend deklarierten Schenkungen bei nachfolgenden unentgeltlichen Vermögensübergängen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG als Vorerwerb gelten. Damit lebt der Amnestievorgang wieder auf, sofern noch keine zehn Jahre vergangen sind. Bei der Zusammenrechnung beider Erwerbe darf die zuvor gezahlte Steuer mindernd berücksichtigt werden. Im Fall der Amnestie ist dies eine fiktive Steuer, die stets über dem pauschal bezahlten Betrag gemäß StraBEG liegen wird. Sie errechnet sich so, als wäre zuvor der reguläre Steuerbetrag erhoben worden.  

     

    Praxishinweis: Die Amnestie erfolgte nicht anonym. Wird eine Erbschaft-steuererklärung ohne Angaben zur Vorschenkung abgegeben, kann hier sogar der Verdacht einer Steuerhinterziehung aufkommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 198 | ID 86981