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  • 02.09.2009 | Erbschaftsteuer

    So werden Immobilien nach der Erbschaftsteuerreform verschont

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    In EE 09, 94, haben wir die nach der Erbschaftsteuerreform geltenden Bewertungsregeln für Immobilien vorgestellt. Im Anschluss daran erläutert der folgende Beitrag anhand von Beispielen die parallel hierzu in Kraft getretenen Verschonungsregelungen.  

     

    I. Überblick über die Verschonungsregeln

    Der Gesetzgeber hat in unterschiedlicher Weise und auf unterschiedlichen Ebenen für die Verschonung von Grundvermögen Sorge getragen.  

     

    Übersicht: Verschonungsregeln
    • Abschlag für vermietete Immobilie (§ 13c ErbStG)
    • Lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
    • Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
    • Erwerb eines bebauten Grundstücks durch Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
    • Stundung für den Erwerb vermieteter Wohnimmobilien (§ 28 ErbStG)
     

    II. Verschonung für vermietete Immobilien

    Während für unbebaute Grundstücke künftig überhaupt keine Verschonung mehr vorgesehen ist, gewährt § 13c ErbStG für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke einen pauschalen Abschlag von 10 Prozent. Diese müssen im Inland, einem Staat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums liegen und dürfen nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der LuF gehören. Eine Doppelbegünstigung als Betriebs- und Grundvermögen scheidet daher aus. Die Vorschrift gilt für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen.