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  • 01.05.2007 | Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuerreform kommt: Das erwartet Sie

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Die Reform kommt. Fraglich ist aber weiterhin, wie sie aussehen wird. Der folgende Beitrag gibt eine Prognose über das, was uns in diesem Bereich erwartet und welche Folgen dies für die Praxis haben wird.  

     

    Chronologische Entwicklung der Reformbestrebungen

    Die Reformbestrebungen dauern bereits eine Weile an:  

     

    Chronologie der Reformbestrebungen
    • 22.5.02 – Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG
    • 25.10.06 – Beschluss des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
    • 1.1.07 – Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007: Darin wurde die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen der Erbschaftsteuer zum Teil neu geregelt (vgl. Siebert 07, 39).
    • 31.1.07 – BVerfG verkündet seine Entscheidung: Danach ist das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig (dazu EE 07, 37, Abruf-Nr. 070442). Der Gesetzgeber ist angehalten, das Erbschaftsteuerrecht und daran anknüpfend das Bewertungsrecht bis spätestens zum 31.12.08 neu zu regeln. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anzuwenden.
    • 1.2.07: Übereinkunft der Finanzministerkonferenz: Innerhalb der nächsten sechs Monate sollen der Gesetzesentwurf (Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge [siehe Siebert EE 07 ,1]) und auch die neu anstehenden Regelungen abgeschlossen sein.

     

     

    Übersicht: Zwingende Änderungen nach Ansicht des BVerfG
    • Im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Bewertung muss zwingend auf den „gemeinen Wert“ zumindest im Rahmen eines „Annäherungswerts“ abgestellt werden. Die Bewertung ist darauf auszurichten, den tatsächlich erzielbaren Kaufpreis des jeweiligen Wirtschaftsguts zu ermitteln.
    • Etwa notwendige Verschonungsregeln dürfen nicht auf der Bewertungsebene stattfinden.
    • Begünstigungen im Rahmen von Verschonungsregelungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
    • Der Gesetzgeber kann auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz steuerlich lenken.
     

    Auswirkungen auf vorliegende Gesetzesplanungen