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  • 01.10.2007 | Erbschaftsteuer

    Entgeltlicher Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit?

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Das Berliner Testament erfreut sich in seiner Anwendung größter Beliebtheit, wobei die rechtlichen und hier insbesondere die steuerlichen Konsequenzen häufig verkannt werden. Beim Berliner Testament unterliegt das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten grundsätzlich zweimal der Erbschaftsteuer. Einmal beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten und ein weiteres Mal beim Übergang auf den bzw. die Schlusserben. Meist werden diese Konsequenzen erst bei Eintritt des Erbfalls festgestellt. Die Versuche, durch nachträgliche Gestaltungen diese Steuernachteile aufzufangen, schlagen häufig fehl, was durch eine aktuelle Entscheidung des BFH einmal mehr deutlich wird (DStR 07, 1436).  

     

    Der Fall des BFH (DStR 07, 1436)

    Die Eheleute M und F hatten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre beiden Kinder K 1 und K 2 zu Schlusserben eingesetzt. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel war im Übrigen verfügt, dass, wer von den Kindern beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil einfordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte.  

     

    Rechtliche Konsequenzen aus der Ausgangslage

    Mit dem Tod des M wird F alleinige Erbin. Sie muss den gesamten Nachlass versteuern. Sie hat einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 307.000 EUR, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der darüber hinausgehende Erwerb muss in der Steuerklasse I versteuert werden, § 15 Abs. 1 ErbStG. Die persönlichen Freibeträge der beiden Kinder in Höhe von jeweils 205.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehen bei dieser Gestaltung verloren.  

     

    Die Freibeträge der Kinder könnten beim Tod des M dadurch erhalten werden, dass diese ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass sie dann durch die Pflichtteilsstrafklausel beim Tod der Mutter ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt wären.