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  • 05.01.2011 | Erbenhaftung

    Haftung des Fiskus für Kosten des Bestatters

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    1. Auch und gerade wenn ein annahmewilliger Erbe nicht zu ermitteln ist, darf das Nachlassgericht nicht zugunsten des tätig gewordenen Bestattungsunternehmers anordnen, dass dessen Rechnung von einem Konto des Verstorbenen zu begleichen ist; insbesondere lässt sich eine solche Anordnung in aller Regel nicht auf § 1960 BGB stützen.  
    2. Eine Beschwerde des später als Erbe festgestellten Fiskus, der die Überschuldung des Nachlasses geltend macht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig, wenn die Anordnung bereits durchgeführt und das betroffene Kreditinstitut aufgrund weisungsgemäßer Auszahlung an den Bestatter frei geworden ist.  
    (OLG Dresden 8.6.10, 17 W 510/10, ZEV 10, 582, Abruf-Nr. 103711)

     

    Sachverhalt

    Das Nachlassgericht hat nach vorheriger öffentlicher Aufforderung i.S. von § 1965 BGB durch Beschluss festgestellt, dass der Fiskus Erbe ist. Bereits vorher hatte es angeordnet, dass zwei Rechnungen des Bestattungsunternehmers von den Konten der Erblasserin beglichen werden. Der Bestattungsunternehmer hat seine Rechnungen bezahlt erhalten. Gegen diese Anordnung wendet sich der Fiskus mit seiner Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Beschwerde ist unzulässig. Von dem Beschluss gehen für den Fiskus keinerlei belastende und zugleich noch aus der Welt zu schaffende Wirkungen aus. Da es sich nicht um übermäßige Bestattungskosten handelte, war dessen Vermögenslage wegen seiner Haftung nach § 1968 BGB nicht ungünstiger, als wenn das AG die Anordnung nicht erlassen hätte. Der Eingriff in die Dispositionsbefugnis und der damit verbundene Entzug von Liquidität belasten den Fiskus nicht. Denn unabhängig von einem Nachlassinsolvenzverfahren, das durch den Entzug der Liquidität möglicherweise erschwert würde, haftet der Fiskus nur mit dem bei Feststellung seines Erbrechts noch vorhandenen Nachlass, §§ 2011, 1964, 1966, 1990 Abs. 1 BGB, § 780 Abs. 2 ZPO.  

     

    Die Anordnung des Nachlassgerichts hatte aber keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere konnte die Anordnung nicht auf § 1960 Abs. 1 BGB gestützt werden. Denn die Vorschrift stellt nicht auf das Fürsorgebedürfnis des Nachlassgläubigers und damit ggf. des Bestatters, sondern auf das des Erben ab. Deswegen ist auch kein Nachlasspfleger mit dem Ziel zu bestellen, dass dieser gem. § 40 GBO einen Nachlassinsolvenzeintrag im Grundbuch bewilligt. Denn auch das Nachlassinsolvenzverfahren wird nicht im Interesse des endgültigen Erben, sondern im Interesse der Nachlassgläubiger durchgeführt. Im Rahmen des § 1960 Abs. 1 BGB ist aber auf die Interessen des Erben abzustellen (OLG Düsseldorf ZIP 98, 870 = NJW-RR 98, 1267).