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  • 06.10.2008 | Erbenhaftung

    § 780 ZPO erstreckt sich auch auf Nebenforderungen und Kostenentscheidung

    von RA Michael Zecher, Ilsfeld

    Der Erbe haftet als Gesamtrechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten dem Grundsatz nach unbeschränkt (§ 1967 Abs. 1 BGB). Er kann die Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken.  

     

    Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

    Eine Haftungsbeschränkung kann beispielsweise durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz erfolgen.  

     

    Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

    Daneben kommt auch der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO in Betracht. Der Haftungsvorbehalt ist als Einrede bereits in den Rechtsstreit einzubringen und bei allen gegen den Erben, als ursprünglich Beklagter oder nach Eintritt in den Prozess, erwirkten vollstreckungsfähigen Urteilen erforderlich. Nach Rechtskraft eines gegen den Erben erlassenen Urteils ist die Aufnahme des Haftungsvorbehalts nicht mehr nachholbar.