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  • 01.03.2005 | Erbengemeinschaft

    Wie wird das Miterbenvorkaufsrecht durch mehrere Erbeserben ausgeübt?

    von Dr. Malte Ivo, Notarassessor, Deutsches Notarinstitut, Würzburg

    Das Miterbenvorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 2 BGB. Der folgende Beitrag erläutert, wie es ausgeübt werden kann, wenn der vorkaufsberechtigte Miterbe seinerseits von mehreren Erben beerbt wird.  

     

    Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil verfügen

    Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, steht ihnen der Nachlass gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu, § 2032 Abs. 1 BGB. Jeder Miterbe kann in notarieller Form über seinen Anteil am Nachlass, also seinen Erbteil verfügen, § 2033 Abs. 1 BGB. Dagegen ist eine Verfügung über den Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht möglich, § 2033 Abs. 2 BGB. Solche Verfügungen können die Erben nur gemeinschaftlich vornehmen, § 2040 Abs. 1 BGB.  

     

    Beim Erbteilsverkauf an Dritte sind die Miterben vorkaufsberechtigt

    Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Für mehrere Vorkaufsberechtigte gilt § 472 BGB (= § 513 BGB a.F.). Damit kann das Vorkaufsrecht nach dem Grundsatz des § 472 S. 1 BGB von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben „nur im Ganzen“ ausgeübt werden. Ist es allerdings für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, sind die übrigen gemäß § 472 S. 2 BGB berechtigt, das Vorkaufsrecht insgesamt auszuüben. Sind also von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben nicht alle an der Ausübung des Vorkaufsrechts interessiert, können es die Vorkaufswilligen in gesamthänderischer Verbundenheit ausüben, § 472 S. 2 BGB. Handelt es sich nur um einen Interessenten, ist dieser auch allein ausübungsbefugt, gleichgültig in welchem Größenverhältnis sein Anteil zu dem des Käufers steht (MüKo/Heldrich, BGB, 4. Aufl., § 2034 Rn. 25 m.w.N.).  

     

    Nach dem Tod eines Miterben entsteht eine Untererbengemeinschaft