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  • 31.01.2008 | Erbengemeinschaft

    Ausschluss des Stimmrechts eines Miterben

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Ein Miterbe ist von der Ausübung des Stimmrechts bei der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen, soweit ihm selbst der Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht wird (BGH 23.5.07, IV ZR 19/06, FamRZ 07, 1644; ZEV 07, 486 [m.Anm. Ann], Abruf-Nr. 080111).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist mit ihren vier Schwestern und ihrer Mutter, der Beklagten, Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbinnen Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft (insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine zum Nachlass gehörende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Klägerin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten widerrufen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Vorlage der Vollmachtsurkunden verurteilt, damit der Widerruf darauf vermerkt werden könne. Nach Ansicht des OLG sei der Widerruf wirksam, weil die Beklagte an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen für den Widerruf gestimmt habe. Ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich aus der tiefgreifenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Miterbinnen. Die dagegen gerichtete Zulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die grundsätzliche Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen. Denn der Beklagten wird hier eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung vorgeworfen. Ihr wird bezüglich der Darlehensforderung des Nachlasses vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung und Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem Schuldner gegenüber zu verlängern. Daher wird sie im Schreiben zur Auskunft und Rechnungslegung darüber aufgefordert, inwieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch gemacht habe. Die Miterbinnen werfen der Beklagten vor, sie habe diese arglistig über den Wert einer von ihr treuhänderisch für alle Miterbinnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung getäuscht. Mit diesen, zur Begründung des Widerrufs und der Kündigung angeführten Gesichtspunkten stand die Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten ausgeübten Verwaltung in Frage. Sie hätte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt würde, in eigener Sache richten können. Die Annahme eines Stimmrechtsausschlusses erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.  

     

    Praxishinweis

    Anders als die GbR (§§ 709, 714 BGB) hat die Erbengemeinschaft keinen Geschäftsführer (Zimmermann, Erbrecht, 2. Aufl., Rn. 483). Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verwaltung umfasst sowohl das Innenverhältnis, z.B. den Beschluss, das Nachlassgrundstück zu veräußern, als auch das Außenverhältnis, z.B. die Durchführung des Beschlusses durch Kaufvertrag und Übereignung.