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  • 01.12.2006 | Der praktische Fall

    Streitigkeiten um die Grabpflege

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Oft streiten Angehörige über die Grabpflege. Der Beitrag zeigt anhand eines praktischen Falls typische Streitfragen und deren Lösungen auf.  

     

    Der praktische Fall

    Eheleute M und F lassen sich scheiden. Der minderjährige Sohn S bleibt bei M. Nach Auszug der F erfolgt der übliche Rosenkrieg, vorangetrieben von Seiten des M und seiner Familie. Nach der Scheidung verunglückt S tödlich. M regelt alle Fragen der Bestattung und „kauft“ die Grabstelle, wo S beerdigt wird. F bringt regelmäßig Blumen auf das Grab, die seit einiger Zeit genauso regelmäßig von M wieder weggeräumt werden. F möchte durchsetzen, dass ihre Blumensträuße liegen bleiben. Die Friedhofsatzung gibt keine Regelungsansätze für diesen Fall. Für F stellen sich folgende Fragen:  

     

    • Wer darf über die Grabpflege entscheiden?
    • Gibt es eine Anspruchsgrundlage gegen M, dass er ihre Blumen nicht sofort entfernen darf?
     

    Entscheidung über die Grabpflege

    Die Rechte und Pflichten zur Grabpflege obliegen grundsätzlich dem Nutzungsberechtigten. Dies ist hier der M, der von der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht für die Grabstelle „gekauft“ hat. F hat vor der Bestattung des S – aus welchen Gründen auch immer – zugelassen, dass ausschließlich ihr geschiedener Mann Nutzungsberechtigter der Grabstätte ist. Besser wäre es gewesen, wenn sie damals darauf bestanden hätte, dass auch sie Nutzungsberechtigte der Grabstelle wird. Ein solcher Anspruch hat seine Grundlage in der Totenfürsorgeberechtigung, die mangels anderweitiger Bestimmung den Eltern des Verstorbenen gemeinsam obliegt.  

     

    Wäre F zusammen mit M Nutzungsberechtigte der Grabstätte geworden, hätte sie mehr Einfluss auf die Grabpflege generell nehmen können. Dies lässt sich jedoch nachträglich nicht mehr korrigieren.