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  • 01.08.2011 | Der Mandant fragt, der Erbrechtsanwalt antwortet

    Schwarzgeld im Nachlass

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    In einem Nachlass fand sich für den alleinigen Erben überraschend sogenanntes Schwarzgeld. Der Erblasser hatte ein gewisses Vermögen durch Schwarzarbeit angehäuft und im benachbarten Ausland angelegt, ohne die Zinserträge zu versteuern. Eine solche Situation stellt den Erben vor rechtserhebliche Fragen im Hinblick auf Steuerpflichten und mögliche strafrechtliche Verfolgung.  

    Der Mandant fragt

    Im Nachlass meines Vaters befindet sich ein Wertpapierguthaben in der Schweiz. Dieser hat offensichtlich Schwarzgeld angelegt. Die Erträge aus diesen Anlagen wurden nicht versteuert. Was muss ich tun, um mich selbst keinen negativen rechtlichen Konsequenzen auszusetzen?  

    Der Erbrechtsanwalt antwortet

    Im Hinblick auf die Konsequenzen ist wie folgt zu differenzieren:  

     

    Strafrechtliche Konsequenzen

    Erkennt der Erbe, dass Schwarzgeld vorhanden ist, ist er zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung verpflichtet, § 153 AO. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Ignoriert er das Schwarzgeld auch künftig und erklärt die damit erwirtschafteten Zinsen nicht, begeht er wiederum eine Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (siehe auch von Sothen, in Münchner Anwaltshandbuch, 3. Aufl., § 37 Rn. 2). Kommt er seiner Berichtigungspflicht nach, ist für ihn der steuerstrafrechtliche Aspekt in der Regel erledigt.