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  • 01.05.2005 | Berliner Testament

    Steuerliche Folgen der Jastrow´schen Klausel

    von RA und FAStR Holger Siebert, Alsfeld

    Mit der Jastrow´schen Pflichtteilsstrafklausel im „Berliner Testament“ will der Erblasser Druck auf Pflichtteilsberechtigte ausüben, damit diese im Fall seines Versterbens ihren Pflichtteil nicht geltend machen. Der folgende Beitrag informiert Sie über die steuerlichen Folgen dieser Klausel.  

     

    Reduzierung des Pflichtteils

    Die Jastrow´schen Klausel (Formulierungsvorschlag siehe Siebert, EE 04,138) regelt, dass der den Pflichtteil fordernde Abkömmling auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen kann. Dieser Pflichtteil wird erheblich reduziert. Der testamentswidrig handelnde Pflichtteilsberechtigte bekommt grundsätzlich bei Forderung des Pflichtteils auf den Erstversterbenden zunächst den Pflichtteil auf dessen Nachlass. Verstirbt der zweite Ehegatte, erhält er von diesem ebenfalls einen Pflichtteil. Zur Bemessung des zweiten Pflichtteils sind aber auch Vermögensanteile hinzuzuziehen, die aus dem Nachlass des Erstversterbenden stammen. An letzteren partizipiert der Pflichtteilsberechtigte letztendlich zweimal.  

     

    Dem wird durch die Strafklausel insoweit Rechnung getragen, als den testamentstreuen Abkömmlingen für den Fall des Verstoßes durch einen anderen Abkömmling Geldvermächtnisse auf den Tod des Erstversterbenden in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile ausgesetzt werden, die beim Tod des Erstversterbenden anfallen. Diese Geldvermächtnisse werden jedoch erst beim Tod des Letztversterbenden fällig, § 2181 BGB. Sie sind bis dahin gemäß Anordnung des Erblassers zu verzinsen. Hierdurch wird der zur Berechnung des Pflichtteils anzusetzende Nachlasswert erheblich reduziert. Bei einer solchen Anordnung stellt sich die Frage der Steuerfolgen.  

     

    Erbschaftsteuer