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  • 03.12.2009 | Belehrungspflicht

    Vorsorgevollmacht: Notar muss über vorteilhafte Gestaltung belehren

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung bilden häufig eine Einheit bei der Beurkundung sogenannter Vorsorgeverfügungen. Hierbei sind die Wünsche und Vorstellungen der Beteiligten zu ermitteln. Von Bedeutung ist auch, ob das Innenverhältnis, z.B. zur Haftung oder zur Auskunftserteilung gesondert geregelt und mit beurkundet werden soll. Der folgende Beitrag befasst sich mit den internen Abreden zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und erläutert anhand eines Urteils des OLG Hamm kostenrechtliche Besonderheiten der Vorsorgevollmacht.  

     

    Der Fall des OLG Hamm, RNotZ 09, 417

    Die Notarin beurkundete eine Vorsorgeverfügung für den Ehemann M, bestehend aus einer Vollmacht, einer Betreuungs- und Patientenverfügung. Bevollmächtigt wurden dessen Ehefrau F, ersatzweise dessen beide Töchter. Unter „Innenverhältnis“ heißt es: Der Bevollmächtigte soll von der Vollmacht auf meine ausdrückliche Anweisung oder dann Gebrauch machen, wenn ich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieser Urkunde meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.“ Ferner wurde in der Urkunde auch auf die Rechtsstellung des Bevollmächtigten in Anlehnung an § 1901 BGB Bezug genommen. Für den Widerruf sollten die allgemeinen Vorschriften gelten. Gemäß Urkunde erklärten sich die potentiell Bevollmächtigten (Ehefrau, Kinder) mit der Vollmachterteilung und der der Beauftragung zugrunde liegenden Tätigkeiten einverstanden.  

     

    1. Innenverhältnis

    Das sog. Innenverhältnis (Grundverhältnis) ist prinzipiell unabhängig von der Vollmacht und tangiert lediglich in Ausnahmefällen die Wirksamkeit der Vollmacht. Das Innenverhältnis erfasst die internen Abreden in der Regel zwischen Eheleuten und/oder Kindern. Spezialabreden sind dabei u.a.:  

    • Haftungsmaßstab bei Fehlverhalten des Bevollmächtigten,
    • Auskunftserteilung und Rechnungslegung,
    • Honorierung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten,
    • Einsatz von weiteren Bevollmächtigten (Ersatzbevollmächtigten),
    • Freizeitgestaltung des (später geschäftsunfähigen) Auftraggebers,
    • Grenzen der Kreditaufnahme bzw. Belastung von Vermögen oder
    • Voraussetzungen zur Aufnahme in ein Pflegeheim

     

    (vgl. z.B. Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügung, S. 168; Sauer, RNotZ 09, 79). Die Absprachen sollen die Außenbevollmächtigung konkretisieren. Das Grundverhältnis kann Vorgaben vorsehen, die den Bevollmächtigten grundsätzlich binden (§ 665 BGB). Mängel des Grundverhältnisses führen nur ausnahmsweise zur Beschränkung oder Unwirksamkeit der Vollmacht (vgl. Sauer, a.a.O., S. 80 ). Daher haben Internanweisungen i.d. Regel klarstellende Wirkung, wenn sie z.B. die eingeschränkte Auskunftspflicht im Innenverhältnis bestätigen.