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  • · Fachbeitrag · Beweisaufnahme

    Beim Anwaltsregress Beweismittel ausschöpfen

    | Eine Partei des Vorprozesses kann im Folgeprozess (Anwaltsregress) auch als Zeuge vernommen werden, wenn dies im Vorprozess nicht möglich gewesen wäre ( BGH 6.10.11, IX ZR 49/11, Abruf-Nr. 120595 ). |

     

    Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH NJW 05, 3071). Der Kläger hat im Anwaltsregressprozess die entsprechende Darlegungs- und Beweislast.

     

    Der BGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Partei des Vorprozesses zwar nicht als Zeuge, sehr wohl aber als Partei nach § 448 oder § 141 ZPO vernommen bzw. angehört werden konnte. Im Anwaltsregress bietet die Entscheidung nun erhebliche Vorteile. Der in Anspruch genommene Rechtsanwalt kann sich für die Behauptung der unzutreffenden Tatsachendarstellung seines vormaligen Mandanten nun auch auf das Zeugnis des früheren Gegners berufen.

    Quelle: Seite 40 | ID 32059000