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  • 05.01.2009 | Auskunft

    Berufung gegen Teilurteil bei Stufenklage: Erreichen der Berufungssumme

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er verpflichtet ist, Auskunft über Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten zu erteilen, da es sich um tatsächliche Angaben handelt (BGH 1.10.08, IV ZB 27/07, n.v., Abruf-Nr. 083931).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, zweite Ehefrau des Erblassers, nimmt dessen Kinder aus erster Ehe als Erben im Wege der Stufenklage auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch. Das LG hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand des in den Nachlass fallenden Geldvermögens (Bargeld, Guthaben und Wertpapiere) sowie über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungskosten (so die vom Erblasser im Testament verwendete Formulierung). Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich erfolglos die Rechtsbeschwerde der Beklagten.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat wichtige Merksätze zum Erreichen der Berufungssumme gegen Auskunftsurteile aufgestellt:  

     

    Checkliste: Erreichen der Berufungssumme gegen Auskunftsurteile
    • Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
    Vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es auf den Zeit- und Kostenaufwand an, den die Auskunftserteilung erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.; 164, 63, 65 ff.).

     

    • Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige selbst zur sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (BGH NJW-RR 07, 1009).

     

    • Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hätte, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde.
    Dieser beträgt grundsätzlich 3 EUR pro Stunde. Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten für Nachteile bei der Haushaltsführung 12 EUR je Stunde (§§ 20, 21 JVEG).