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  • 06.10.2008 | Ausgleichung

    Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    § 2057a BGB gewährt den zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlingen, die den Erblasser in besonderer Weise unterstützt haben, einen Ausgleich für dem Erblasser erbrachte Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass ein solcher Ausgleich nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist. Anders als nach §§ 2050 ff. BGB geht es nicht um Zuwendungen des Erblassers an den Erben, sondern um Zuwendungen des Erben an den Erblasser, wie z.B. Pflegeleistungen (zu Ausgleichsansprüchen zwischen Abkömmlingen vgl. Siebert, EE 08, 120 ff.).  

     

    Voraussetzungen nach § 2057a BGB

    Ausgleichsfähig und -pflichtig sind nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers. Die Versorgung des pflegebedürftigen Erblassers muss sich über längere Zeit erstrecken. Auch hier ist eine allgemeingültige Bestimmung des Begriffs längere Zeit nicht möglich. Ebenso muss die Intensität der Leistung berücksichtigt werden (Soergel/Wolf BGB, 13. Aufl., Rn. 7). Daher kann schon eine etwa 1-monatige Dauer genügen, z.B. wenn der Erblasser andernfalls eine oder gar mehrere voll ausgelastete Pflegepersonen hätte beschäftigen und bezahlen müssen (Staudinger/Werner, BGB, Stand 2003, Rn. 17). Stets muss es sich aber wie bei der Mitarbeit oder Geldzuwendung um eine Sonderleistung handeln (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., Rn. 4; Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 17; Erman/Schlüter, 11. Aufl., Rn. 6).  

     

    Ausgleich kann für die Pflege des Erblassers nur verlangt werden, wenn sie mit Verzicht des Abkömmlings auf berufliches Einkommen verbunden war. Es muss sich dem Wortlaut nach nicht um den Verzicht auf das gesamte Einkommen handeln. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Vergütung dem Abkömmling wegen der Pflege des Erblassers zu einem nicht unerheblichen Teil entgeht (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 9; Körting, NJW 70, 1525, 1527). Hierzu gehört auch, dass dem Abkömmling infolge der Pflegetätigkeit eine Beförderung und damit eine höhere Vergütung entgangen ist (Soergel/Wolf, a.a.O., Rn. 7). Ein nicht berufstätiger Abkömmling verzichtet nicht auf berufliches Einkommen. Er kann deshalb für geleistete Pflege keinen Erbausgleich verlangen (OLG Düsseldorf OLGR 98, 81, 82).