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  • 31.01.2008 | Annahme und Ausschlagung

    Ausübung des Ausschlagungsrechts durch einen Dritten möglich?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Zwar ist das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich. Es ist als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht aber nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb auch seine Ausübung nicht einem Dritten überlassen werden kann (OLG Zweibrücken 13.11.07, 3 W 198/07, n.v., Abruf-Nr. 080113).

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau sind die Beteiligten zu 1), 3) und 4) hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser und seine Frau errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod seiner Frau setzte der Erblasser neben seinen drei Kindern auch die Beteiligte zu 2) als Erbin ein. Während die Beteiligte zu 1) einen Erbschein beantragt hat, der die Beteiligten zu 1) bis 4) als Erben zu je 1/4 ausweist, hat die Beteiligte zu 4) einen solchen beantragt, nach der die Beteiligten zu 1), 3) und 4) Erben zu je 1/3 sind. Mit einem beim Nachlassgericht eingegangenen Telefax schlug die Beteiligte zu 1) aufgrund einer ihr vom Erblasser erteilten und über dessen Tod hinaus fortgeltenden Vorsorgevollmacht die Erbschaft nach seiner vorverstorbenen Ehefrau aus. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines wie von der Beteiligten zu 4) beantragten Erbscheins angekündigt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) blieb erfolglos, ebenso wie die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte zu 1) beruft sich auf die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) im Einzeltestament des Erblassers. Dieses Testament ist jedoch unwirksam. Denn der Erblasser war durch die wechselbezügliche und bindende Einsetzung der Beteiligten zu 1), 3) und 4) zu Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute in seiner Testierfreiheit beschränkt, § 2271 Abs. 2 S. 1, § 2270 BGB. Er konnte seine frühere letztwillige Verfügung nach dem Tod seiner Frau nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr wirksam widerrufen.  

     

    Das Einzeltestament hat auch nicht dadurch Gültigkeit erlangt, dass die Beteiligte zu 1) die Erbschaft des Erblassers nach dessen Ehefrau ausgeschlagen hat. Zwar kann der durch eine i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezügliche Verfügung gebundene Ehegatte nach dem Tod des anderen seine Testierfreiheit wiedergewinnen, wenn er das Erbe ausschlägt, § 2271 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BGB. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist vererblich, § 1952 Abs. 1 BGB. Die Ausschlagung der Erbschaft ist aber formunwirksam. Diese muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder aber in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, § 1945 Abs. 1 BGB. Die Beteiligte zu 1) hat die Ausschlagung hingegen nur per Telefax gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.