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  • 01.08.2006 | Annahme und Ausschlagung

    Anforderungen an die Darlegung der negativen Tatsache „keine Kenntnis vom Erbfall“

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB ausreichend (OLG Naumburg 11.4.06, 10 Wx 1/06, n.v., Abruf-Nr. 062073).

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte begehrt die Einziehung des zu seinen Gunsten erteilten Erbscheins. Er ist der Neffe der Erblasserin und auf Grund gemeinschaftlichen Erbscheins Miterbe. Mit notariell beglaubigter Erklärung, eingegangen beim AG am selben Tag, teilte er mit, dass er anlässlich eines ihm übermittelten Einheitswertbescheids des Finanzamts und der Überprüfung beim Grundbuchamt festgestellt habe, dass er als Erbe Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sei. Da die Erbschaft überschuldet sei, schlage er sie aus. Das AG hat den Erbschein nicht eingezogen. Die nach erfolgloser Beschwerde eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Hat der Beteiligte erst wie behauptet vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten, ist die Sechswochenfrist gemäß § 1944 BGB durch seine Ausschlagungserklärung gewahrt worden. Die Ausschlussfrist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB) und vom Grund der Berufung zur Erbfolge bestimmte und überzeugende Kenntnis erlangt. Es sind keine Tatsachen bekannt, dass der Beteiligte bereits vorher Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten haben muss. Eine derartige Kenntnis könnte man z.B. bei einem im Haushalt lebenden, volljährigen Kind eines Erblassers annehmen. Hier ist für ein derartiges Näheverhältnis nichts ersichtlich. Auch kann nicht unterstellt werden, dass ein juristischer Laie weiß, dass er sogar als Neffe beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen noch als gesetzlicher Erbe eines Erblassers in Betracht kommen kann. Es ist auch nicht bekannt, dass er von seinen Miterben, z.B. durch seine Tante, die den Erbschein beantragt hatte, früher über den Anfall der Erbschaft informiert wurde.  

     

    Praxishinweis

    Der Beteiligte hat eine sog. negative Tatsache behauptet, zu einem früheren Zeitpunkt keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten zu haben. Insoweit weist das OLG zu Recht darauf hin, dass der Beteiligte nicht mehr vortragen kann, als dass er keine Kenntnis hatte. Kenntnis kann aber u.a. beim Näheverhältnis zum Erblasser angenommen werden. Das AG und das LG haben bei der Entscheidung einen Vermerk des Rechtspflegers gewürdigt, dass der Beteiligte vorher Kenntnis vom Erbfall gehabt haben muss. Da der Beteiligte jedoch u.a. keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu erhalten hatte, hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Dem Beteiligten muss Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt werden.