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 ·  StrafrechtWer Blanko-Impfpässe erstellt oder ausfüllt, macht sich strafbar!

Autor:  von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de

| Die aktuelle Corona-Impfkampagne der Bundesregierung und die erneut steigenden Infektionszahlen rücken das Thema „Impfen“ wieder verstärkt in den Fokus. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte können seit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) zum 25.05.2022 als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder bei Besuchen erbringen und abrechnen (Details unter kzbv.de/coronavirus ). Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet sie in diesem Kontext dazu, jede Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis zu dokumentieren. Und hier ist Vorsicht geboten, denn seit November 2021 gilt eine Strafrechtsverschärfung in diesem Bereich! |

 

Die Strafrechtsverschärfung ...

Ab dem 24.11.2021 gab es in Bezug auf Impfausweise eine weitreichende Gesetzesänderung. § 275 Absatz 1a des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt nun: „Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“