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 ·  EnergiepreispauschaleSelbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt Energiepreispauschale?

| FRAGE: „Eine ZFA meiner Praxis ist mit einem Nagelstudio selbstständig tätig. Zudem übt sie bei mir in der Gleitzone eine Angestelltentätigkeit aus (sog. „Midijob“). Weitere Anstellungsverhältnisse bestehen nicht. Zählt der Midijob als erstes Arbeitsverhältnis und erhält die ZFA die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro (vgl. ZP 06/2022, Seite 17) deshalb von mir ausgezahlt?“ |

Selbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt Energiepreispauschale?
( Bild:  ©momius - stock.adobe.com )

 

Antwort: Als Midijobberin ist die ZFA nicht selbstständig tätig. Da es sich um ihr einziges aktives Dienstverhältnis handelt, wird sie in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sein. Bestand das Arbeitsverhältnis mit Ihnen am 01.09.2022, erhält die ZFA die EPP von 300 Euro daher von Ihnen ausgezahlt. Sie als Arbeitgeber zahlen aber nur dann aus, wenn sie Lohnsteueranmeldungen abgeben. Sind Sie lohnsteuerlicher Jahreszahler, können Sie auf die Auszahlung verzichten. Kommt es nicht zur Auszahlung durch Sie als Arbeitgeber, erhält die ZFA mit Midijob die EPP im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022.

 

Wichtig für Ihre ZFA zu wissen: Wurde für die Einkünfte aus dem Nagelstudio zum 10.09.2022 eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt, kann es sein, dass das Finanzamt diese um die EPP von 300 Euro mindert. Das ist der Fall, wenn dem Finanzamt die Angestelltentätigkeit nicht bekannt sein sollte. In diesem Fall erhält die ZFA die Pauschale aber nicht mehrfach. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt die rein vorläufige Minderung der Vorauszahlung prüfen und den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückfordern.