
· ArbeitsrechtVerspätete Anzeige krankheitsbedingter AU kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund sein
| Die verspätete Anzeige einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) oder deren Fortdauer kann einen verhaltensbedingten Grund für eine Kündigung darstellen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 07.05.2020, Az. 2 AZR 619/19 ). |

Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte seine Arbeitnehmer angewiesen, dass eine AU und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich beim jeweiligen Vorgesetzten bzw. dessen Vertreter anzuzeigen sei. Die bloße Abgabe oder Übersendung einer AU-Bescheinigung reiche nicht aus. Entsprechendes gelte für die Fortdauer der AU. Ein Arbeitnehmer war innerhalb von sechs Monaten wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. In einem Fall hatte er gar keine AU-Bescheinigung und in zwei weiteren Fällen die Bescheinigung erst jeweils mit mehrtägiger Verspätung beim Pförtner abgegeben. Wegen des ersten Falls mahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab. Auf die zwei weiteren Vorfälle sprach er die Kündigung aus. Gegen diese erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das BAG gab indes dem Arbeitgeber in letzter Instanz Recht.
Entscheidungsgründe
Das BAG war der Auffassung, dass der Arbeitnehmer durch die schuldhaft unterlassene oder verspätete Anzeige des (Fort-)Bestehens einer AU seine arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten verletzt habe. Diese Pflichtverletzung könne eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die unverzügliche Anzeigepflicht solle den Arbeitgeber in die Lage versetzen, sich auf das Fehlen des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers möglichst frühzeitig einzustellen. Dieses Bedürfnis bestehe auch bei einer Fortdauer der AU über den zunächst mitgeteilten Zeitraum hinaus. Dies gelte grundsätzlich auch unabhängig von einer etwaigen Pflicht zur Entgeltfortzahlung.
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