Suchen

 ·  StrafrechtVorsicht Betrug! Zahnarzt rechnet Fremdlaborarbeiten als Eigenlaborleistung ab

Autor:  von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

| Wer als Zahnarzt zahntechnische Leistungen aus Fremdlaboren der Höhe nach so abrechnet, als seien alle Arbeiten in seinem Eigenlabor erbracht worden, macht sich des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte daher einen Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung (Urteil vom 05.05.2022, Az. 12 Ls -20 Js 796/17-43/21). |

Vorsicht Betrug! Zahnarzt rechnet Fremdlaborarbeiten als Eigenlaborleistung ab
( Bild:  ©Studio_East - stock.adobe.com )

 

Der Fall

Der angeklagte Zahnarzt betreibt eine eigene Praxis samt angeschlossenem Eigenlabor. Da das Eigenlabor kapazitätsbedingt nicht alle notwendigen zahntechnischen Arbeiten selbst ausführen konnte, beauftragte der Zahnarzt auch Fremdlabore. Zunächst beschäftigte er zwei in Deutschland ansässige Labore, entschied sich jedoch später aus Kostengründen für ein Labor in der Türkei. Dort hergestellter Zahnersatz wurde in die Praxis des Zahnarztes gesendet und im Eigenlabor ggf. noch weiterbearbeitet. Nach Abschluss der Behandlungen rechnete der Zahnarzt seine Leistungen mit der KZV ab. Hierbei rechnete er die zahntechnischen Leistungen so ab, als seien sie ausnahmslos im Eigenlabor erbracht worden. Die durch die Bearbeitung in der Türkei eingesparten Kosten behielt der Zahnarzt für sich. Über 19 Monate rechnete der Zahnarzt in 575 Behandlungsfällen einen Betrag i. H. v. 331.319,63 Euro zu viel ab. Er stellte sich auf den Standpunkt, er sei sich dessen nicht bewusst und mit der Abrechnung überfordert gewesen. Das Gericht sprach den Zahnarzt schuldig.

 

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht stufte die dem angeklagten Zahnarzt angelasteten Taten als gewerbsmäßigen Betrug ein. Durch die Übermittlung der monatlichen Sammelabrechnungen an die KZV und die damit abgegebenen Erklärungen, in denen er versicherte, dass in Anspruch genommene zahntechnische Leistungen auch tatsächlich in der angegebenen Höhe angefallen seien, erregte der Angeklagte einen betrugsrelevanten Irrtum. Aufseiten der KZV ging man irrig davon aus, dass die Abrechnungen sachlich und inhaltlich zutreffend gewesen seien. Auch sah das Gericht den subjektiven Tatbestand als erfüllt an. Selbst wenn der angeklagte Zahnarzt nach eigenen Angaben kein „Zahlenmensch“ sei, habe er gewusst, dass die Fremdlaborrechnungen des türkischen Labors deutlich niedriger ausfallen als die eines deutschen Labors. Diesen Vorteil habe er sich zunutze gemacht, ohne den Preisvorteil an die KZV weiterzugeben. Es sei völlig lebensfremd, dass sich der Zahnarzt als Leiter der Praxis dieser Zusammenhänge nicht bewusst gewesen sein soll, so das Gericht.

 

FAZIT | Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht unmissverständlich, dass der Zahnarzt Laborpreise 1 : 1 weiterzugeben hat und sich hieran nicht bereichern darf. Ausgenommen hiervon sind lediglich Barzahlungsrabatte, sog. Skonti im Bereich von 2‒3 Prozent. Wer dies missachtet, läuft Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden.