
· LeserforumEntfernung von Belägen nur einmal in 30 Tagen abrechenbar?
| FRAGE: „ Kann die Entfernung harter und weicher Beläge bei einem Privatpatienten innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden?“ |

Antwort: Bei der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge wird zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden: Nr. 4050 GOZ beschreibt die Entfernung von Belägen an einem „einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied“, Nr. 4055 GOZ die „Entfernung von Belägen gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn“ ( PA 11/2019, Seite 4 ). Die Abrechnungsbestimmung zu beiden Gebührenziffern lautet jeweils: „Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.“
Wird die Entfernung von Zahnbelägen innerhalb von 30 Tagen erneut erforderlich, so kann anstatt der Nrn. 4050/4055 GOZ die Nr. 4060 GOZ berechnet werden (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied). Die Abrechnung der Nr. 4060 GOZ ist zeitlich uneingeschränkt.
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