
· Einsichts- und AuskunftsrechtIst der Streit über die Kosten für die Herausgabe von Kopien der Patientenakte bald entschieden?
| Die Autorin hätte sich nicht vorstellen können, dass ein Streit zwischen Zahnärztin und Patient über die von ihm begehrte Herausgabe von Behandlungsunterlagen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht. Seit der Entscheidung des Landgerichts (LG) Dresden vom 29.05.2020, mit der ein Anspruch der klagenden Patientin auf eine erstmalige unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und danach kostenlose Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im PDF-Format gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO bejaht worden ist (Details in PA 02/2021, Seite 4 ), wird der Umgang mit Einsichtsbegehren noch leidenschaftlicher diskutiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Frage, ob ein Patient einen Anspruch auf die Überlassung einer kostenfreien ersten Kopie seiner Patientenakte hat, zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet ( Vorlagebeschluss vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20 ). |

Ausgangslage
Der klagende Patient begehrt von der beklagten Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie sämtlicher Behandlungsunterlagen. Nach Abschluss der zahnärztlichen Behandlung meint er, die Leistungen seien fehlerhaft erfolgt. Die Zahnärztin ist der Auffassung, sie müsse eine Kopie der Patientenunterlagen nur gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das Amtsgericht (AG) Köthen hatte der Klage stattgegeben. § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtete die Beklagte zur unentgeltlichen Herausgabe erstmalig zur Verfügung gestellter Kopien der bei ihr existierenden und den Kläger betreffenden Krankenunterlagen. Das LG Dessau-Roßlau hat die Entscheidung bestätigt: Der sich aus Art. 15 DSGVO ergebende datenschutzrechtliche Anspruch des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Auskunft zur Prüfung schadenersatzrechtlicher Ansprüche begehre ‒ und nicht für Datenschutzzwecke. Datenschutzrechtliche Bestimmungen würden dem nicht entgegenstehen.
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