
· DigitalisierungePA: Seit dem 01.01.2022 gilt für die Erstbefüllung die Ordnungsnummer 646
| Seit dem 01.01.2022 gibt es für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) eine neue Leistung. Vertragszahnärzte dürfen dafür nun die Ordnungsnummer 646 abrechnen. |

Höhe der Vergütung
Maßgebend für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ist Anlage 1b zur Erstbefüllungsvereinbarung (s. u.). Demnach wurde für die Abrechnung der Erstbefüllung einer ePA durch den Zahnarzt die Ordnungsnummer 646 festgelegt: „646 ‒ Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte“
MERKE | Im Kalenderjahr 2021 wurde die Erstbefüllung per Einmalzuschlag i. H. v. 10 Euro je Versicherten und ePA vergütet (vgl. Leseprobe in ZP 08/2020, Seite 3 ff.). Für die Zeit ab dem 01.01.2022 wird die Vergütung gemäß den Regelungen in § 87 Abs. 1 Satz 14 und Abs. 2a Satz 29 SGB V neu festgelegt. Die Vergütungshöhe stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. |
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