
· BEMA & GOZWie kann die Auswertung von Planungsmodellen bei CAD/CAM-gefertigtem Zahnersatz in der GKV berechnet werden?
| FRAGE: „ Kann die Auswertung von Modellen zur Diagnose oder Planung bei einem Kassenpatienten über den BEMA-HKP nach der BEMA-Nr. 7b bei klassischer Abformung berechnet werden, wenn die prothetische Versorgung nach digitaler Abformung gefertigt wird?“ |

Antwort: Wenn die Bestimmungen zur Abrechnung der BEMA-Nr. 7b erfüllt sind, ist diese Gebührenziffer über den BEMA-HKP abrechenbar ‒ gleich wie die folgende prothetische Versorgung hergestellt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass eine elastomere Abformung stattfand und im Praxis- oder Fremdlabor Modelle aus Hartgips nach der Nr. 001 0 BEL hergestellt werden. Nur derartige Modelle sind neben der BEMA-Nr. 7b berechnungsfähig, keine gedruckten oder gefrästen Modelle.
Wird im Zuge der prothetischen Versorgung eine digitale Abformung nach der Nr. 0065 GOZ für die Herstellung von Kronen und/oder Zahnersatz durchgeführt, handelt es sich nicht mehr um eine Regelversorgung. Die Nr. 0065 wird (meist neben weiteren privaten prothetischen Leistungen) auf dem BEMA-HKP (Teil II) erfasst.
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