Suchen

 ·  BegleitleistungenOP durch MKG-Chirurgen: präanästhesiologische Leistungen nicht nach EBM berechnungsfähig

Autor:  von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

| Führt ein MKG-Chirurg eine Operation durch und rechnet diese vertragszahnärztlich ab, so kann der mitwirkende Anästhesist die erbrachten präanästhesiologischen Leistungen nicht über die Gebührenordnungsposition (GOP) 05310 EBM abrechnen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2022, Az. L 5 KA 1932/19). Das Urteil zeigt: Vertragsärztliche Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen sind abschließend, eine ergänzende Auslegung kommt regelmäßig nicht in Betracht. |

OP durch MKG-Chirurgen: präanästhesiologische Leistungen nicht nach EBM berechnungsfähig
( Bild:  ©sdecoret - stock.adobe.com )

 

Der Fall

Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Anästhesiologie erbringt u. a. ambulante Narkosen im Rahmen von zahnärztlichen sowie MKG-chirurgischen Eingriffen. Die dafür erbrachten präanästhesiologischen Untersuchungen (z. B. Überprüfung der Narkosefähigkeit, Aufklärungsgespräch) rechnete sie im vorliegenden Fall gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach GOP 05310 EBM ab (Präanästhesiologische Untersuchung vor einer geplanten ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2, 36.2 oder vor einer geplanten Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05320, 05330, 05340, 05341, 05360 oder 05370).

 

Für das Quartal 1/2017 berichtigte die KV das Honorar der Anästhesistin in 52 Fällen um insgesamt 980,20 Euro. Ihrer Ansicht nach wurde die GOP 05310 EBM fälschlicherweise abgerechnet. Die GOP sei aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich bei OPs der Abschnitte 31.2 oder 36.2 EBM abrechenbar nicht allerdings bei der Teilnahme an Eingriffen eines MKG-Chirurgen, der vertragszahnärztlich abrechne und damit keine OPs der Abschnitte 31.2 oder 36.2 EBM erbringe. Die Klage gegen die Kürzung blieb erfolglos.

 

Die Entscheidung

Bei den Eingriffen des MKG-Chirurgen, an denen die Anästhesistin mitwirkte, müsse es sich um ambulante Operationen i. S. d. Abschnitts 31.2 EBM ‒ und damit i. S. d. § 115b Sozialgesetzbuch (SGB V) ‒ oder um belegärztliche Leistungen des Abschnitts 36.2 EBM ‒ und damit i. S. d. § 121 SGB V ‒ handeln. Dafür genüge es nicht, dass der MKG-Chirurg (auch) über eine Zulassung als Vertragsarzt verfüge, so die Richter. Vielmehr müsse er die Operation, an der die Anästhesistin mitwirkt, tatsächlich auf der Grundlage seiner vertragsärztlichen Zulassung und damit als vertragsärztliche Leistung erbringen und abrechnen. Wenn er dagegen als Vertragszahnarzt tätig werde und abrechne, stehe der eindeutige Wortlaut der GOP dem entgegen. Das Gericht verdeutlicht, dass für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen in erster Linie deren Wortlaut maßgeblich sei und verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.11.2020, Az. B 6 KA 14/19 R sowie Urteil vom 16.05.2018, Az. B 6 KA 16/17 R).