01.02.2005 · Fachbeitrag ·
Sonderausgaben
Die Seebeben-Katastrophe in Südostasien hat zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Für Spenden, die bis zum 30. Juni 2005 auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt wurden, genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (so genannter vereinfachter Zuwendungsnachweis), um die Spendenbeträge als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
01.02.2005 · Fachbeitrag ·
Apothekenentwicklung
Die vorangegangenen Teile der Beitragsserie zum Randsortiment (siehe „Apotheker Berater“ Nr. 12/2004, S. 17, und Nr. 1/2005, S. 16) gaben Aufschluss über die (wirtschaftlichen) Chancen einer gezielten ...
01.02.2005 · Fachbeitrag ·
Steuererklärung
Seit dem Jahr 2005 greift bei der Besteuerung von ausländischen Kapitaleinkünften die so genannte EU-Zinsrichtlinie, der sich auch eine Vielzahl von nicht EU-Mitgliedstaaten anlehnen. Ferner stehen dem Fiskus seit dem ...
01.02.2005 · Fachbeitrag ·
Apothekenfinanzierung
Apothekengründung, Apothekenübernahme oder Neuinvestitionen in einer bestehenden Apotheke haben Eines gemeinsam: Sie kosten Geld! In den wenigsten Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, größere Investitionen vollständig aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Im Regelfall wird man also Kredit in Anspruch nehmen müssen. Doch welche Finanzierung ist für die geplante Investition die richtige? Welche Kriterien sind bei der Finanzierungsentscheidung zu berücksichtigen? Was kostet der Kredit unterm Strich? ...
01.02.2005 · Fachbeitrag ·
Teilzeitbeschäftigung
Der Trend zur Teilzeitarbeit schreitet stets voran: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg teilte in einem Kurzbericht vom 20. Dezember 2004 unlängst mit, dass 27 Prozent aller abhängig ...
01.01.2005 · Fachbeitrag ·
Geringfügige Beschäftigung
Die Bundesknappschaft hat mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ihre Beiträge zur Umlageversicherung wie folgt gesenkt: Die „Umlage 1“ beträgt künftig 0,1 Prozent (bisher 1,2 Prozent). Gleichzeitig steigt der ...
01.01.2005 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen sein (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz), ansonsten sind sie unwirksam. Diese Schriftform ist aber nicht gewahrt, wenn ein (mündlich) befristetes Arbeitsverhältnis erst nach Arbeitsantritt in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages fixiert wird. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom1. Dezember 2004 (Az: 7 AZR 198/04).
Praxis-Tipp:
Schließen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag unbedingt vor Arbeitsantritt schriftlich ab.