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  • 01.02.2005 | Teilzeitbeschäftigung

    Teilzeitbeschäftigung in der Apotheke: Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Der Trend zur Teilzeitarbeit schreitet stets voran: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg teilte in einem Kurzbericht vom 20. Dezember 2004 unlängst mit, dass 27 Prozent aller abhängig Beschäftigten im Jahre 2003 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis standen (Vergleich 1991: 15 Prozent). Dieser Trend ist auch, wenn nicht gar besonders, in Apotheken zu spüren. Entsprechend wichtig ist es, dass der Apothekenleiter die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Teilzeitarbeitsverhältnisse kennt, um die immer wieder anzutreffenden Unsicherheiten auf diesem Gebiet zu beseitigen.  

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) haben Vollzeitkräfte sogar einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und bei ihrem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Traf diese Regelung für Apotheken bislang eher selten zu, so gewinnt sie durch die Möglichkeit der Filialbildung zunehmend an Bedeutung.  

     

    Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl erfolgt – anders als im Kündigungsschutzgesetz – pro Kopf, das heißt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Somit werden alle Beschäftigten, die über die Lohnabrechnung abgerechnet werden, hinzugerechnet. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende, Praktikanten sowie Arbeitnehmer, die als Ersatz für in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmerinnen eingestellt worden sind; ebenfalls nicht mitgerechnet werden kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte, die zum Beispiel als Ersatz für erkrankte Mitarbeiter eingestellt worden sind.  

     

    Möchte ein Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch nutzen, muss er die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er muss hierfür weder Gründe angeben noch muss er die Verringerung schriftlich geltend machen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst über den Teilzeitwunsch verhandeln sollen. Ist keine Einigung möglich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung seine ablehnende Entscheidung schriftlich mitteilen.