Seit dem 1. August 2012 müssen Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten, explizit darauf hinweisen, dass ein kostenpflichtiges Geschäft zustande kommt. So möchte der Gesetzgeber Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen, Kosten- und Abofallen im Internet schützen. Auch für Apotheken mit Online-Versandhandel besteht daher Handlungsbedarf.
Die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 30.8.2012, Az: 3 C 24.11, Abruf-Nr.
Stuttgart/Berlin – Mit insgesamt 19 Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen startet am 1. Oktober die achte Tranche der bundesweiten Arzneimittelrabattverträge der AOKs. Vertragspartner sind 14 Bieter und ...
Ein Leser fragt: „Wie ist der Umgang mit vom Arzt auf die Station mitgebrachten Betäubungsmitteln (BtM) zu bewerten? Einige Ärzte bringen angebrochene Packungen (zum Beispiel von verstorbenen Patienten) für einen Heimbewohner mit und verlangen, dass diese verwendet werden. Das wird von einigen hiesigen Heimleitern bislang abgelehnt. Was tun?“ Eine Handlungsempfehlung dazu lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der „Heimversorgung“ unter www.heimversorger.de .
Fast jeder dritte Deutsche hat im Laufe seines Lebens mit einer Nagelpilzinfektion zu kämpfen. Besonders betroffen sind ältere Menschen über 50 Jahre. Daher kommen gerade in Pflegeheimen Nagelpilzerkrankungen relativ ...
Für Apotheker/innen und ihre Teams ist es schwierig, im alltäglichen Geschäft den Überblick darüber zu gewinnen oder zumindest nicht zu verlieren, welche Fehler bei der Abgabe bestimmter „Packungen“ ...
Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes können als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sein. Nicht absetzbar sind indes die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln (Bundesfinanzhof [BFH], Urteile vom 29.3.2012, Az: VI R 21/11, Abruf-Nr. 121804 ; Az: VI R 47/10, Abruf-Nr. 121805 ; Az: VI R 70/10, Abruf-Nr. 121806 ).