Die Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich nur auf die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. Sie ist nicht auf Nachzahlungen anwendbar, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert wird. Die Krankenkassen behalten insofern ihren Anspruch auf den (niedrigeren) Kassenabschlag; die Apotheker können höchstens die Differenz zum zu viel einbehaltenen Kassenabschlag zurückverlangen. Der aktuelle ...
Frage: „Da der Hilfsmittelmarkt sehr unübersichtlich ist, ist es für uns immer sehr schwierig zu entscheiden, ob wir den Katheter und Katheterbeutel zum Beispiel beliefern dürfen oder nicht. Oft müssen wir sehr ...
Zur Vermeidung unsachgemäßer Retaxationen bei der Abrechnung abgegebener Arzneimittel in Apotheken werden die Partner der Rahmenverträge zukünftig durch das neue Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ...
Frage: „Im Rahmen der Bestellung neuer Medikamentenbecher wurden wir gefragt, ob diese Becher nach Gabe der Medikamente zusammen mit dem täglichen Geschirr auf der Station in der Spülmaschine im Heim gewaschen ...
Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt werden (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14, Abruf-Nr. 144829, Az. der Revision beim Bundesfinanzhof: X R 17/15 ).