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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH-Vorlage: Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

    | Ist die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei? Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) danach angefragt (Az: V R 19/11, Abruf-Nr. 122390 ). Vorausgegangen war ein erfolgreiches Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 K 435/09 U ), gegen das die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Sie sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an. |

     

    Der Streitfall betrifft die ambulante Behandlung im Rahmen von sogenannten Chemotherapien, die entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch sogenannte ermächtigte Krankenhausärzte erbracht wird. Für beide Fälle der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika.

     

    Der BFH prognostiziert, dass die Entscheidung des EuGH von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein wird. Nicht streitig sei demgegenüber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen seien auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Der Streitfall betrifft - worauf der BFH noch ausdrücklich hinweist - nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Krankenhausapotheken.

    (mitgeteilt v. RA Dr. Carsten Wegner, FA für Strafrecht, Krause & Kollegen, Berlin)

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 1 | ID 35079690