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  • · Fachbeitrag · Steuern

    Kein Investitionsabzugsbetrag für Standardsoftware

    | Bei Software handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Die negative Folge: Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag scheidet aus, da nur materielle bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Ebenso ist die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht möglich ( BFH, Urteil vom 18.5.2011, Az: X R 26/09, Abruf-Nr: 112888 ). |

     

    Der BFH lässt im Urteilsfall indes offen, ob er der Verwaltungsauffassung folgt, wonach Trivialprogramme bis 410 Euro materielle Wirtschaftsgüter sind und sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden können.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 1 | ID 31921030