· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Bilanzierungswahlrechte steuergestaltend nutzen: Von RAP bis Investitionsabzugsbetrag
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Es gibt viele steuerliche Wahlrechte, mit denen sich der Gewinn der Apotheke aktiv und legal von einer Periode in eine andere Periode verschieben lässt. Durch den progressiven Einkommensteuersatz können so Steuern gespart werden. AH stellt Ihnen in diesem Beitrag sieben klassische Wahlrechte kurz vor. |
Wahlrecht 1: Auf Rechnungsabgrenzungsposten verzichten
Wird eine Einnahme oder Ausgabe vor dem Abschlussstichtag getätigt, ist die Zahlung aber erst nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam zu berücksichtigen und die zeitliche Zuordnung der Zahlung bestimmbar, so ist für die Zahlung zum Abschlussstichtag ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). So lautet der Grundsatz. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn die einzelne Einnahme oder Ausgabe die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 Euro nicht übersteigt, kann auf die Bildung eines RAP verzichtet werden (§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG).
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Ein Apotheker hat am 01.11.2024 120 Euro Kfz-Steuern für ein Botenfahrzeug für die Zeit vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2025 bezahlt.
Lösung: Die Zahlung erfolgte im Jahr 2024, bezieht sich aber anteilig (zu 10/12) auf 2025. Da die Zahlung nicht mehr als 800 Euro beträgt, hat A ein Wahlrecht. Grundsätzlich muss er zum 31.12.2024 einen gewinnerhöhenden RAP über 100 Euro (120 Euro × 10/12 Monate) bilden und 2025 auflösen. Dann mindert sich der Gewinn des Jahres 2024 um 20 Euro und der Gewinn des Jahres 2025 um 100 Euro. Alternativ kann er auf den RAP verzichten und die 120 Euro vollständig 2024 absetzen. Auch wenn die Auswirkung bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug gering ist, können sich bei größeren Fahrzeugflotten schnell vierstellige Beträge ergeben. |
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