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  • 25.07.2013 · Fachbeitrag · Schuldzinsenabzug

    BMF schränkt Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie ein

    | Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Erlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF, Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001, Abruf-Nr. 131114 ) nun eingeschränkt. |