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  • 24.07.2014 · Fachbeitrag · Richtigstellung Kurznachricht in AH 07/2014, Seite 1

    Vom Arbeitgeberübernommene Verwarnungs- und Bußgelder gehören zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn

    | Mit Urteil vom 14. November 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich bei Verwarnungs-/Bußgeldern, die ein Arbeitgeber für seine Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten übernimmt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Es erfolgte zudem eine Klarstellung, dass es sich bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots oder widerrechtlichen Befahrens einer Fußgängerzone ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12, Abruf-Nr. 140265 ). |