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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Massagen als Benefit: Das müssen Apotheker bei der Lohnabrechnung beachten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Massagen als Benefit liegen im Trend. Manchmal übernehmen Apothekeninhaber die Kosten einer Massage, manchmal beauftragen sie einen Masseur, der in die Apotheke kommt und die Arbeitnehmer vor Ort massiert. Doch entsteht durch die kostenlose Massage steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer? Und wenn ja, welche Besteuerungsmöglichkeiten gibt es?

    Massage muss im überwiegend betrieblichen Interesse sein

    Ein für den Arbeitnehmer durch das Arbeitsverhältnis eintretender Vorteil ist immer dann nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Vorteil ausschließlich oder überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Diese Voraussetzung wird typischerweise erfüllt, wenn die Massage die Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Ziel hat. Die Massage muss also der Linderung arbeitsplatzbezogener Beschwerden und nicht nur dem allgemeinen Wohlbefinden dienen. Dies kann z. B. erfüllt sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit mit besonderer körperlicher Belastung ausübt und die Massage gezielt zur Vermeidung der damit möglicherweise einhergehenden Beschwerden erfolgt. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall. In die Gesamtwürdigung sind neben dem Anlass der Massage auch die Auswahl der Begünstigten, die Verfügbarkeit der Termine sowie die Freiwilligkeit bzw. der Zwang zur Wahrnehmung der Massagen einzubeziehen.

     

    Beispiel

    Ein Apotheker bietet für Beschäftigte im Handverkauf gezielte Massagen zur Vermeidung nachgewiesener Rücken-, Nacken- und Beinbeschwerden an.

     

    Lösung: Der Vorteil stellt keinen Arbeitslohn dar, da die Massagen im überwiegend betrieblichen Interesse des Apothekers liegen und der Reduzierung des Krankenstands dienen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 30.05.2001, Az. VI R 177/99).