· Fachbeitrag · Recht
Unzuverlässigkeit: Rechtsverstöße rechtfertigen den Widerruf der Betriebserlaubnis
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
Erhebliche betriebsbezogene Steuerrückstände begründen die Unzuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke. Wer kein den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (QMS) vorhält, obwohl eine entsprechende Verpflichtung bereits durch bestandskräftigen Bescheid bestätigt wurde, riskiert auch aus diesem Grund, die Betriebserlaubnis zu verlieren (Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 18.03.2026, Az. W 6 K 25.1407).
Sachverhalt
Trotz wiederholter Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern erbrachte die Inhaberin mehrerer Apotheken keinen Nachweis über das Betreiben eines den Anforderungen der ApBetrO entsprechenden QMS. Zudem häufte sie Steuerrückstände i. H. v. rund 185.000 Euro an und leistete sich weitere Verfehlungen. Daraufhin erfolgte der Widerruf ihrer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigte den Widerruf. Die einschlägige Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Apothekengesetz (ApoG) verlange die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit. Strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen, die eine Person für die Apothekenleitung ungeeignet erscheinen lassen, oder eine gröbliche bzw. beharrliche Zuwiderhandlung gegen apothekenrechtliche Vorgaben stünden dieser entgegen. Es sei ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb zu gewährleisten. Dem VG zufolge stellt sich der Betrieb einer Apotheke durch eine Person, die nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Apothekenbetriebs zu gewährleisten, jedenfalls nicht als ordnungsgemäß dar. Auf ein Verschulden oder Charaktermängel der betroffenen Person komme es dabei nicht an.
Relevanz für die Praxis
Im entschiedenen Fall hätten die festgestellten Steuerrückstände den Widerruf der Betriebserlaubnis bereits selbstständig getragen. Apotheken haben ihre Buchhaltung auch im Falle der Delegation an ein Steuerbüro hinreichend zu kontrollieren. Wer dabei Fehler erkennt, sollte sich umgehend mit der zuständigen Finanzbehörde in Verbindung setzen. Bei erheblichen Steuerrückständen kann die Annahme der Unzuverlässigkeit nur durch die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts erschüttert werden. Vereinzelte Rückzahlungen oder „guter Wille“ zum Schuldenabbau sind zur Erschütterung der Annahme von Unzuverlässigkeit ebenso wenig geeignet wie ein „momentanes Wohlverhalten“ unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens.