· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Mehr Spielraum und neue Pflichten: Was die neue Apothekenbetriebsordnung für den Apothekenalltag bedeutet
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Bundesgesetzblatt: BGBl I 26, Nr. 266) ist am 22.09.2026 in Kraft getreten. Dadurch können Hilfstätigkeiten breiter verteilt, Herstellung und Prüfung im Verbund gebündelt sowie Zweigapotheken schlanker organisiert werden. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem (QMS), die Krisenvorsorge sowie den Botendienst und den Versand. AH gibt einen Überblick über die neuen Möglichkeiten und Pflichten.
Umsetzungsphase hat begonnen
Einzelne Vorschriften, insbesondere zu Dienstbereitschaft und Teilnotdiensten, gelten erst später. Vor jeder Maßnahme ist deshalb zu prüfen, ab wann die einschlägige Regelung anzuwenden ist. Die Reform entlastet nicht pauschal, sondern ersetzt starre Vorgaben teilweise durch eine größere Prozessverantwortung der Apothekenleitung. Wer die neuen Spielräume nutzt, muss nachweisen, dass Personal, Räume, Transportwege und Schnittstellen beherrscht werden.
Personal mit klaren Leitplanken einsetzen
Weiteres nicht-pharmazeutisches Personal mit geeigneten Kenntnissen darf definierte Hilfstätigkeiten übernehmen. Dazu gehören insbesondere das Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln sowie die Vorbereitung der Abgabe. Das entlastet, macht die zusätzliche Kraft aber nicht zu pharmazeutischem Personal. Das eingesetzte Personal muss für die jeweilige Aufgabe qualifiziert sein und sowohl zu Beginn als auch fortlaufend durch pharmazeutisches Personal in der gebotenen Sorgfalt unterwiesen werden.
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