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  • · Fachbeitrag · Personalplanung

    Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten sind seit dem 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig

    von RA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Matthes Heller, und RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Lackmann, Köln

    | Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Und zwar ohne dass die Beteiligten es bemerkt haben. Die Folgen können betroffene Arbeitgeber wirtschaftlich stark belasten. Lesen Sie, um welche Fälle es sich handelt und wie Apotheker als Arbeitgeber bei der Personaleinsatzplanung darauf reagieren sollten. |

    Rahmen für geringfügige Beschäftigungen zum 01.01.2019

    Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der sogenannten Abrufarbeit.

     

    Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde erhöht

    Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden mindestlohnkonform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten. Achtung: Auch Überstunden müssen einkalkuliert werden!