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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mitarbeiter finden, Mitarbeiter binden: Arbeitszeitflexibilität als Gestaltungsinstrument

    von RAin, FAin für ArbR Jasmin Johanna Herbst, LL.M., und Belinda Morankic, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden

    | Eine gesunde Work-Life-Balance, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Wunsch nach zeit- und ortsunabhängigem Arbeiten genießen heutzutage einen hohen Stellenwert bei Arbeitnehmern. Apotheken, die diese Wünsche berücksichtigen und Arbeitszeiten flexibel gestalten, haben die Nase vorn, wenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitszeiten zu flexibilisieren, aber auch einige ‒ insbesondere apothekenrechtliche ‒ Hürden. |

    Jobsharing

    Beim Jobsharing teilen sich zwei Arbeitskräfte eine Vollzeitstelle. Diese können ihre Arbeitszeit flexibel miteinander abstimmen, was eine Win-win-Situation für die Arbeitnehmer und die Apotheke bedeuten kann, wenn die Organisation gelingt. Durch das Jobsharing kann die Apotheke von dem Wissen, den persönlichen Fähigkeiten und dem Austausch der Sharing-Partner profitieren, indem wichtige Entscheidungen oder Probleme gemeinsam effektiver angegangen werden. Der große Nachteil besteht jedoch darin, dass dieses Modell auf der Ebene der Filialleitung derzeit nicht umsetzbar ist, obwohl es gerade hier einem etwaigen Arbeitsausfall schnell entgegenwirken und die Versorgungssicherheit erhöhen könnte. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitszeit besteht für Filialapothekenleiter zwar grundsätzlich nicht. Dennoch muss die Filialapothekenleitung hauptberuflich erfolgen und darf somit eine Arbeitszeit von i. d. R. 30 Stunden in der Woche nicht unterschreiten. Hinzu kommen die apothekenrechtlichen Vorgaben: Zum einen darf nur eine einzelne Person als der apothekenrechtlich Verantwortliche zum Filialapothekenleiter ernannt werden. Zum anderen darf sich dieser laut § 2 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auch nur für einen begrenzten Zeitraum vertreten lassen.

    Vier-Tage-Woche

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Apothekenmitarbeiters in Vollzeit ist im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV) und RTV Sachsen im Umfang von 40 Stunden festgelegt. Dieser tarifliche Stundenumfang kann auch im Rahmen einer Vier-Tage-Woche abgeleistet werden. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) stehen diesem Modell ebenfalls nicht entgegen. Nach § 3 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit von regulär acht auf zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu gewähren (§ 4  ArbZG). Dabei kann die Ruhepause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In der Praxis bedeutet das: