Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Keine Steuer auf von der Apotheke übernommene Verwarngelder

    | Apotheken unterhalten für die Auslieferungen von Medikamenten und Praxisbedarf an Altenheime, Kliniken, Arztpraxen und Patienten häufig einen Botendienst. Die Auslieferung eiliger Medikamente ist manchmal nur gewährleistet, wenn die Boten in unmittelbarer Nähe zum Kunden halten - gegebenenfalls auch in Fußgängerzonen oder im Halteverbot. Besteht keine Ausnahmegenehmigung und werden die Fahrer deshalb mit einem Verwarngeld belegt, wird dieses von den Apotheken häufig aus betrieblichem Interesse übernommen. Dies bleibt für die Lohnsteuer in der Regel ohne Folgen. |

     

    Lohnsteuerfreiheit nur bei geringfügigen Verstößen

    Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass die von den Apotheken übernommenen Verwarngelder nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Botenfahrer gehören, weil es sich lediglich um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsregelung handelt (Urteil vom 22.9.2011, Az: 3 K 955/10, Abruf-Nr. 120230). Es hat damit die Grundsätze einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00, Abruf-Nr. 050625) erneut bestätigt. Danach gehören übernommene Verwarngelder nicht zum Arbeitslohn, weil sie nicht als Vorteil für den Botenfahrer anzusehen sind, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erstattet werden.

     

    Allerdings ist das FG nicht bei jedem Verstoß gegen die Rechtsordnung so großzügig. Bei Bußgeldern nach schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung - etwa wenn die Fahrer einer Spedition die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten - liegt gleichwohl steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz gehören die übernommenen Verwarngelder für Lenkzeitüberschreitungen hingegen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, wenn das eigenbetriebliche Interesse der Apotheke im Vordergrund steht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010, Az: L 6 R 381/08, Abruf-Nr. 101548).

     

    Keine Anrechnung auf die Verdienstgrenze von geringfügig Beschäftigten

    Für Botendienste beschäftigen Apotheken vielfach geringfügig Beschäftigte. Auch auf die Verdienstgrenze dieser Aushilfen von derzeit monatlich 400 Euro (geplant ist eine Anpassung auf 450 Euro) werden die von der Apotheke übernommenen Verwarngelder nicht angerechnet.

     

    PRAXISHINWEIS | Apotheker dürfen nur die für Botenfahrer übernommenen Verwarngelder als Betriebsausgaben berücksichtigen. Das steuerliche Abzugsverbot des § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt für die eigenen Verwarngelder des Apothekers, nicht jedoch für solche, die er als Arbeitgeber für die Arbeitnehmer übernimmt.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 17 | ID 33548710