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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Ab 2012 gilt bei volljährigen Kindern keine Einkünfte- und Bezügegrenze mehr

    | Beim Kindergeld bzw. für den Kinder-Freibetrag ist die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder seit dem 1. Januar 2012 entfallen. Damit hat das Steuervereinfachungsgesetz vom November 2011 tatsächlich einmal eine Vereinfachung für Steuerzahler gebracht. |

    Bisherige Rechtslage bis 31. Dezember 2011

    Bis Ende 2011 war die Gewährung von Kindergeld/Kinder-Freibetrag noch vom Einkommen eines volljährigen Kindes abhängig. Der Anspruch der Eltern setzte voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht überstiegen. Die Ermittlung dieser Einkünfte war umfangreich und kompliziert, was beispielsweise die Berücksichtigung bestimmter Sozialversicherungsbeiträge und besonderer Ausbildungskosten betraf.

    Die Steueränderungen zum 1. Januar 2012 im Einzelnen

    Künftig wird für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von ihren eigenen Einkünften und Bezügen Kindergeld/Kinder-Freibetrag gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums wird auf eine Prüfung der Erwerbstätigkeit verzichtet. Im Einzelnen gilt: