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  • · Fachbeitrag · Kinderbetreuungskosten

    BFH bestätigt Steuernachteil für nicht verheiratete Elternpaare

    | Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte oder Hort kann nur derjenige steuerlich geltend machen, der den Betreuungsvertrag geschlossen und die Kosten dafür auch getragen hat ( Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010, Az: III R 79/09, Abruf-Nr: 111183 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist vor allem für unverheiratete Eltern relevant. Wenn nur einer den Vertrag schließt und die Gebühren von seinem Konto abgebucht werden, kann auch nur dieser eine Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen. Das kann steuerlich nachteilig sein, wenn der Vertragsschließende nur geringe Einkünfte hat. Dann wirken sich die Kinderbetreuungskosten steuerlich nicht aus. Bei unverheirateten Elternpaaren sollte deshalb möglichst derjenige den Vertrag abschließen und die Gebühren zahlen, der das höhere Einkommen hat.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27819300