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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nutzungsdauer von Hard- und Software ab 2021 von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden

    | Mitte Januar hat sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein solches Schreiben nun veröffentlicht worden (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811 ). |

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Das BMF stellt fest, dass Computerhardware sowie erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungsdauer) wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. dem neuen BMF-Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden. Damit kann die Anschaffung oder die Herstellung der nachstehend näher beschriebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Kaufs sofort steuerlich berücksichtigt werden und muss nicht mehr auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden.

    Begünstigte Wirtschaftsgüter

    Die der „Sofortabschreibung“ unterliegenden Wirtschaftsgüter sind wie folgt definiert: