Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kein Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige restriktive Rechtsauffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können ( Urteil vom 12.5.2011, Az: VI R 42/10, Abruf-Nr: 112367 ). Voraussetzung ist, dass die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Zivilprozess nicht mutwillig geführt wird. |

     

    Doch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ignoriert jetzt diese für die Steuerzahler günstige Entscheidung und hat die Finanzämter verbindlich angewiesen, das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Schreiben vom 20.12.2011, Az: IV C 4 - S 2284/07/0031: 002, Abruf-Nr: 120080).Denn die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH unterstellte bisher, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und damit keine außergewöhnliche Belastung sind. Für die Beurteilung der „hinreichenden Aussicht auf Erfolgi“ eines Zivilprozesses der Finanzverwaltung stünden keine Instrumente für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung.

     

    PRAXISHINWEIS |  Wenn Sie gegen die Ablehnung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen Ihrer Zivilprozesskosten Einspruch einlegen wollen, empfehlen wir zu beantragen, die Bearbeitung bis zu einer gesetzlichen Klarstellung zurückzustellen. Mögliche Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess, der ausschließlich mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (etwa Mahnbescheide, Nachforderungsbescheide für Zytostatika oder Arbeitsgerichtsprozesse) sind nach wie vor abziehbare Betriebsausgaben für die Apotheke.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 2 | ID 31373070