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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Homeoffice-Pauschale für Apotheker und ihre Mitarbeiter

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Durch die Coronakrise werden Apothekenmitarbeiter und die Apotheker selbst teilweise im Homeoffice tätig. Doch nur ein Bruchteil verfügt über ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer. Um die Kosten dennoch steuerlich geltend machen zu können, wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. AH informiert, unter welchen Voraussetzungen Apotheker und ihre Mitarbeiter vom Pauschalabzug profitieren können. |

     

    Pauschale Betriebsausgaben oder Werbungskosten

    Die befristet für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale wurde für Apotheker durch das Jahressteuergesetz 2020 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Sie beträgt 5 Euro je Kalendertag, maximal 600 Euro pro Jahr (= 120 Tage), und ist im Rahmen der Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für die Mitarbeiter (Werbungskosten). Unter folgenden Voraussetzungen kann die Pauschale geltend gemacht werden:

     

    • 1. An Tagen, an denen die Pauschale beansprucht werden soll, wurde die gesamte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt (z. B. Arbeiten „am Küchentisch“). Ein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten ist dabei nicht vorgesehen. Es darf aber nicht am selben Tag die Apotheke oder eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.