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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale: Erhebliche Veränderungen ab 2023!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Apotheker und deren Angestellte konnten bis 2022 regelmäßig eine Homeoffice-Pauschale und teilweise sogar ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, doch ab 2023 greifen gravierende Änderungen. Zwar wurde der Abzug einer Homeoffice-Pauschale erheblich verbessert, im Gegenzug ist jedoch der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nahezu unmöglich geworden. AH erläutert, welche steuerlichen Spielregeln ab diesem Jahr gelten. |

    Die bis 2022 geltende Homeoffice-Pauschale

    Infolge der Coronapandemie wurde für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowohl für Apotheker als auch ihre Angestellten eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Sie betrug 5 Euro täglich, maximal 600 Euro pro Jahr und war immer dann abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch die Apotheke als erste Tätigkeitsstätte aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst (wie z. B. ein Kundenbesuch) wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale nicht absetzen.

    Die modifizierte Homeoffice-Pauschale ab 2023

    Grundsätzlich wäre die bekannte Homeoffice-Pauschale ab dem Jahr 2023 ersatzlos entfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass das Arbeiten „am Küchentisch“ bzw. in der privaten Wohnung mittlerweile unerlässlich geworden ist. Deshalb wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 ein neuer § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG geschaffen. Er ermöglicht es Apothekern und deren Angestellten, eine neue und modifizierte Homeoffice-Pauschale von der Steuer abzusetzen. Diese beträgt 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro pro Jahr. Sie ist für jeden Kalendertag als Betriebsausgabe (Apotheker) oder Werbungskosten (Angestellte) zu berücksichtigen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (regelmäßig die Apotheke) aufgesucht wird. Wo genau in der häuslichen Wohnung die Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich. Das könnte z. B. ein Büro, eine Arbeitsecke oder der Küchentisch sein. Zudem ist es für den Abzug unschädlich, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz (etwa in der Apotheke) zur Verfügung stehen sollte.