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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Betriebs-Pkw: So erschüttern Sie den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung

    Für betriebliche Pkw sind die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Weil aber die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass solche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, muss parallel eine Privatentnahme versteuert werden. Die vermeiden Sie, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Pkw gar nicht privat genutzt haben. AH erklärt, wie das geht.

    Das Grundprinzip der Besteuerung von Betriebs-Pkws

    Wenn sich ein Pkw in Ihrem Betriebsvermögen befindet, können Sie alle durch das Fahrzeug verursachten Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch für die Kosten, die auf die private Mitbenutzung entfallen. Da Sie jedoch alle Kosten absetzen, müssen Sie parallel eine Nutzungsentnahme für die private Mitbenutzung versteuern, die den Gewinn erhöht. Diese wird regelmäßig mit der Ein-Prozent-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie müssen also als Folge der Möglichkeit, dass Sie den Pkw auch privat nutzen können, pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises Ihres Betriebs-Pkws versteuern. Dies gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer sind, sondern auch, wenn Sie den Pkw gemietet oder geleast haben.

     

    Die pauschale Besteuerung der Privatnutzung Ihres Betriebs-Pkws kann für Sie teuer werden. Bei einem Pkw mit einem Bruttolistenneupreis von 75.000 Euro sind das z. B. 750 Euro pro Monat. Wichtig zu wissen ist, dass nicht die tatsächliche Nutzung, sondern schon die Nutzungsmöglichkeit besteuert wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15). Dieses Ergebnis können Sie auf zwei Wegen verhindern: indem Sie ein Fahrtenbuch führen oder den Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung widerlegen.