Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Wachstums-Booster: Von diesen steuerlichen Erleichterungen profitieren Apotheker

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. AH nimmt das zum Anlass, Ihnen zu zeigen, welche praxisrelevanten Steueränderungen erfolgen. Inhaltlich geht es vor allem um verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |

    Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro privilegiert

    Die private Mitbenutzung eines Firmenwagens unterliegt der Besteuerung: entweder beim selbstständigen Apotheker als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder beim begünstigten Mitarbeiter der Apotheke als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Wird ‒ wie in der Praxis üblich ‒ kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind für die Privatfahrten pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs anzusetzen. Doch das ist nicht zwingend. Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Beläuft sich der Bruttolistenneupreis des E-Fahrzeugs allerdings auf nicht mehr als 70.000 Euro (bis zum 31.12.2023: 60.000 Euro), dann ist der Bruttolistenneupreis sogar nur mit einem Viertel anzusetzen. Diese Begünstigung spart erheblich Steuern.

     

    Das ist neu: Die Grenze von 70.000 Euro wurde für alle ab dem 01.07.2025 angeschafften E-Fahrzeuge auf 100.000 Euro angehoben (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Dies gilt auch für E-Fahrzeuge, die Arbeitnehmern zur privaten Mitbenutzung überlassen werden. Bei Arbeitnehmern kommt es für die auf 100.000 Euro angehobene Grenze jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer an.