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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abschreibungen in der Apotheke - ein Überblick

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Champaert, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Mit der Abschreibung erfasst man planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen. Jede Abschreibung kann als Betriebsausgabe sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden, führt jedoch nicht unmittelbar zu einem Geldabfluss. Somit ist also die Liquidität des Apothekenbetriebs durch die Vornahme von Abschreibungen nicht betroffen bzw. begünstigt. Durch die steuerliche Gewinnminderung tritt aber eine geringere Steuerzahllast ein. Davon sollten Sie profitieren. |

    Definition von Abschreibungen

    Die Abschreibung korrespondiert mit dem Wertverlust von Unternehmensvermögen innerhalb eines Zeitraums. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß (planmäßig) oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall (außerplanmäßig) veranlasst sein. Bei planmäßigen Abschreibungen wird die Anschaffung des Wirtschaftsguts an sich nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen, sondern diese Betriebsausgabe wird gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Dieser steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt (und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen).

     

    Im Hinblick auf die Liquidität verhält es sich bei der Abschreibung konträr zu den übrigen Betriebsausgaben. Während bei den übrigen Betriebsausgaben, die nicht abgeschrieben werden (Umlaufvermögen, zum Beispiel Waren), der Zeitpunkt des Mittelabgangs und der der steuerlichen Gewinnminderung in der Regel derselbe ist, ist es bei Wirtschaftsgütern, die abgeschrieben werden (Anlagevermögen, zum Beispiel Kfz), in der Regel so, dass erst der Mittelabgang und dann über den Abschreibungszeitraum verteilt die steuerliche Gewinnminderung erfolgt. In Liquiditätsberechnungen können dem Gewinn deshalb die aus der Gewinnermittlung zu ersehenden Abschreibungsbeträge wieder hinzugerechnet werden.

    Abschreibungsvorschriften

    Das Steuerrecht kennt sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Vielzahl von Abschreibungsvorschriften, so zum Beispiel:

     

    • § 7g EStG (Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)
    • § 7h EStG (Erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten)
    • § 7i EStG (Erhöhte Abschreibungen auf Baudenkmäler)

     

    Aber auch in außergewöhnlichen Situationen - wie zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder in Wirtschaftskrisen - wird das Instrument der Abschreibung häufig als Unterstützungsmittel seitens des Gesetzgebers eingesetzt. Beispiele hierfür sind unter anderem das aktuelle Aufbauhilfegesetz im Anschluss an die letzte Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 oder auch die Möglichkeit einer erhöhten degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zu Zeiten der letzten Wirtschaftskrise (Stichwort: Lehmann Brothers) in 2008.

     

    Der Regelfall ist neben der Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG und der Bildung von Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG jedoch die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA). Für Gebäude gilt in der Regel die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

    Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

    Der Begriff des „Wirtschaftsguts“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind als Wirtschaftsgut Gegenstände des Zivilrechts, rechtliche und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und sonstige Vorteile zu verstehen, die sich der Apothekeninhaber etwas kosten lässt. Wirtschaftsgüter werden steuerrechtlich unterschieden in aktiv und passiv, materiell und immateriell, abnutzbar und nicht abnutzbar, beweglich und unbeweglich sowie Bestandteil des Anlage- bzw. Umlaufvermögens. Eine Abnutzbarkeit liegt bei technischem, physischem Verschleiß, Gebrauch, Minderung der Gebrauchsfähigkeit durch äußere Einflüsse, wirtschaftlicher Veraltung oder Wertverzehr vor. Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählen sämtliche Gebäude und Gebäudeteile sowie zum Beispiel die Außenanlagen. Alle weiteren Wirtschaftsgüter sind in der Regel bewegliche Wirtschaftsgüter.

    Absetzungsberechtigte

    Das Recht, die Abschreibung geltend zu machen, steht jedem zu, der die Abnutzung wirtschaftlich trägt. Dies ist grundsätzlich der zivilrechtliche Eigentümer. In Ausnahmefällen kann aber auch der wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 39 der Abgabenordnung die Abschreibungsbeträge geltend machen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

    Bemessungsgrundlage der Abschreibung

    Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen abnutzbaren Wirtschaftsguts:

     

    • Unter Anschaffungskosten versteht man alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der reine Kaufpreis zuzüglich eventueller Nebenkosten der Anschaffung (zum Beispiel Transportkosten) abzüglich einer eventuellen Kaufpreisminderung (zum Beispiel Rabatte, Skonti, Boni), soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, soweit diese als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

     

    • Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen.

    Nutzungsdauer und Restwert

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts sind gemäß § 7 EStG auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ist dies die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Abschreibungsbeträge sind so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bis auf einen Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro verteilt sind. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nicht identisch mit der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Sie wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts begrenzen können.

     

    MERKE |  Auszugehen ist in aller Regel von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Diese Nutzungsdauer ist in amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums festgeschrieben. Eine kürzere als diese amtliche Nutzungsdauer wird seitens der Finanzverwaltung nur dann anerkannt, wenn besondere, objektiv nachprüfbare Gründe dafür angegeben werden können.

     

    Beginn und Ende der Abschreibung

    Die Abschreibung ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Angeschafft ist das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seiner Lieferung. Auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme oder der Bezahlung des Kaufpreises kommt es hingegen nicht an. Hergestellt ist ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Fertigstellung, also sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Abschreibung endet, wenn das Wirtschaftsgut veräußert, zerstört oder nicht mehr betrieblich genutzt wird (Entnahme).

     

    Hinweis | Sollte zu einem der vorgenannten Zeitpunkte der Erinnerungswert von 1 Euro noch nicht erreicht sein, wird der gesamte Restwert zum Ende des Abschreibungszeitraums gewinnmindernd berücksichtigt.

    Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA)

    Bei der linearen AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Diese Abschreibung geht davon aus, dass bei dem Wirtschaftsgut in allen Jahren der Nutzung ein gleich großer Wertverzehr gegeben ist.

     

    Sofortabschreibung und Bildung von Sammelposten

    Als weitere Abschreibungsmethode gibt es die Sofortabschreibungfür geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs 2 EStG. Dies bedeutet, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben sofort abgesetzt werden müssen, wenn die Bemessungsgrundlage einen Nettowert in Höhe von 410 Euro nicht überschreitet.

     

    Hinweis | Selbstständig nutzungsfähig sind Wirtschaftsgüter dann, wenn sie nicht nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können und sie nicht im Nutzungszusammenhang technisch aufeinander abgestimmt sind.

     

    Neu eingeführt worden ist im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 die Abschreibung auf die sogenannten Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG. Dabei können Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro netto für ein Wirtschaftsgut in einen steuerlichen Sammelposten eingestellt werden. Dieser wird linear über einen Zeitraum von fünf Jahren gewinnmindernd verteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das entsprechende Wirtschaftsgut die betriebliche Sphäre zwischenzeitlich verlassen hat.

     

    • Beispiel

    Der Apotheker kauft im Jahr 2012 zwei neue Stühle für den Beratungsraum. Die Stühle kosten jeweils 350 Euro netto. Außerdem kauft der Apotheker in 2012 ein neues, ausschließlich betrieblich genutztes Faxgerät für 799 Euro netto.

     

    Jeder der beiden Stühle hat für sich gesehen Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro. Damit werden diese Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben in voller Höhe, nämlich 2 x 350 = 700 Euro abgesetzt. Die Anschaffungskosten des Faxgeräts betragen mehr als 150 bzw. 410 Euro, aber weniger als 1.000 Euro. Somit kann das Faxgerät im Rahmen des Sammelpostens über fünf Jahre abgeschrieben werden. Der anteilige jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 159,80 Euro.

     

     

    Hinweis | Eine Übersicht über gebräuchliche Wirtschaftsgüter im Apothekenbetrieb und deren Nutzungsdauer finden Sie auf ah.iww.de unter „Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“.

     

    FAZIT |  Im Steuerrecht gibt es neben den genannten gängigen Abschreibungsmethoden eine Vielzahl anderer Abschreibungsmöglichkeiten und Ausnahmevoraussetzungen, um die jeweilige Abschreibungsmethode in Anspruch nehmen zu können. Grundsätzlich gilt es, dem steuerlichen Berater ein genaues Bild des Sachverhalts zu vermitteln, damit dieser die günstigste Abschreibungsvariante bestimmen kann. Je individueller und außergewöhnlicher ein Sachverhalt ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es hierzu eine eigene Abschreibungsvariante gibt. Beispiel hierfür ist die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die unter Umständen bei einem Kfz-Unfall mit einem Betriebsfahrzeug vorgenommen werden kann.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 17 | ID 42239436